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Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistungen
Leitsatz (des Verfassers):
Befindet sich ein Mieter mit mehreren Monatsmieten im Rückstand, kann der Vermieter gegebenenfalls neben einer Räumungsklage- den (früheren) Mieter auf Zahlung einer zukünftigen monatlichen Nutzungsentschädigung bis zur tatsächlichen Räumung der Wohnung verklagen. Eine solche Klage setzt nicht gemäß § 259 ZPO voraus, dass der (frühere) Mieter die Forderungen des Vermieters ernsthaft bestreitet oder seine Zahlungsunfähigkeit feststeht.
BGH, Urteil vom 04.05.2011, AZ. VIII ZR 146/10
Anmerkung:
Im vom BGH entschiedenen Fall hatten die klagenden Vermieter die beklagten Mieter unter anderem auf Räumung der Wohnung sowie zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung in Anspruch genommen.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden Mietrückstände über mehrere Monate, welche die Kläger zum Anlass einer (erneuten) außerordentlichen Kündigung nahmen.
Das AG hatte der Klage voll stattgegeben, das Landgericht als Berufungsgericht hatte die Klage auf zukünftige Zahlung einer Nutzungsentschädigung als unzulässig abgewiesen.
Der BGH gibt den Vermietern Recht und stellt auf die Mietrückstände über mehrere Monate ab. Angesichts dieser Rückstände bestehe ohne weiteres die Besorgnis, dass die beklagten Mieter die berechtigten Forderungen der Vermieter auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung nicht erfüllen würden.
Hinsichtlich der bereits aufgelaufenen Mietrückstände sei es nicht erforderlich, dass die Mieter die Mietforderungen ernsthaft bestreiten oder dass ihre Zahlungsunfähigkeit feststehe (vgl. § 259 ZPO).
Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Rechte von Vermietern, deren Mieter bereits mit mehreren Mieten im Rückstand sind.