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Datum: 25.01.11

Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten

Leitsatz (des Verfassers):

Bei einem Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB muss der Vermieter solche Drittmittel nicht abziehen (§ 558 Abs. 5 BGB), die er lediglich für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten aus öffentlichen Haushalten erhält.
BGH, Urteil vom 19.01.2011, Az: VIII ZR 87/10

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin.
Gestützt auf den Mietspiegel verlangte die Klägerin vom Beklagen mit Mieterhöhungsverlangen vom 17.07.2008 eine Mieterhöhung. In diesem Mieterhöhungsverlangen sind öffentliche Fördermittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 erhalten hatte nicht aufgeführt. Der damalige Förderungsvertrag betraf sowohl die Durchführung von Modernisierungs- als auch Instandsetzungsarbeiten. Er regelt u. a., dass die Fördermittel als Drittmittel lediglich für Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein auf Kosten des Vermieters durchgeführt werden soll.

Das Amtsgericht hatte der Klage der Vermieterin auf Zustimmung des Beklagten zur Mieterhöhung stattgegeben, das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Entscheidung:

Der BGH gibt der klagenden Vermieterin Recht.

Zwar müsse der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen erhaltene Drittmittel angeben und abziehen (§ 558 Abs. 5 BGB).

Dies beziehe sich jedoch nur auf solche Drittmittel, die der Vermieter für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erhalte (§§ 559, 559a Abs. 1 BGB) nicht aber auf solche Mittel, die ausdrücklich - wie im entschiedenen Falle - für Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind.

Die Angabepflicht des Vermieters gem. § 558 Abs. 5 BGB solle zwar gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens auch im Hinblick auf die Anrechnung von Fördermitteln überprüfen kann, allerdings eben nur im Rahmen der §§ 559, 559a Abs. 1 BGB.