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Datum: 30.07.10

Häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz (des Verfassers):

Die derzeitige gesetzliche Regelung der eingeschränkten steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen häuslicher Arbeitszimmer ist wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig und der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 01.01.07 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 06.07.10, Az.: 2 BvL 13/09).

Anmerkung:

Seit dem 01.01.07 kann ein häusliches Arbeitszimmer / Heimbüro nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt.

Nur dann sind die Aufwendungen für ein solches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzusetzen.

Die Verfassungsgemäßheit dieser Rechtslage ist schon seit längerem streitig und der BFH hatte bereits im August 2009 entsprechende Zweifel geäußert.

Auf eine Vorlage des FG Münster hat das Bundesverfassungsgericht jetzt die Verfassungswidrigkeit der Regelung bestätigt und dem Gesetzgeber aufgegeben, rückwirkend zum 01.01.07 eine verfassungsgemäße gesetzliche Neuregelung zu schaffen.

Die Neuregelung darf nicht mehr voraussetzen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Arbeit des steuerpflichtigen darstellt.

Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten darf nur noch sein, dass das Zimmer abgetrennt und kein Durchgangszimmer ist und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Eine sehr erfreuliche Entscheidung für alle häuslich arbeitenden Steuerzahler, deren Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder die ihre Bescheide ab dem 01.04.09 erhalten haben (Vorläufigkeitsvermerk).