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Frist zur Zahlung der Miete
Leitsatz:
Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum 03. Werktag eines jeden Monats (§ 556 b Abs. 1 BGB) zählt der Samstag nicht mit.
BGH, Urteile vom 13.07.10, VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09.
Anmerkung:
Viele Mietverträge enthalten die Fälligkeitsregelung, dass die Miete im Voraus spätestens bis zum 03. Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen ist.
Diese Regelung entspricht § 556 b Abs. 1 BGB, der seit dem 01.09.01 für alle Mietverhältnisse gilt.
Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass in diesem Zusammenhang der Samstag nicht als Werktag zählt.
Zur Begründung stellt der BGH darauf ab, dass die dem Mieter vertraglich bzw. gesetzlich eingeräumte "Schonfrist" in voller Länge müsse.
Die Mietzahlung erfolge regelmäßig unbar und unter Einschaltung von Banken.
Bankgeschäftstage seien aber schon immer nur die Tage von Montag bis Freitag gewesen.
Würde daher der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt, würde dies -entgegen dem Gesetzeszweck- zu einer Verkürzung der dem Mieter eingeräumten Zahlungsfrist führen.
Diese neue Rechtslage gilt im Interesse einer einheitlichen Handhabung unabhängig von der jeweiligen Zahlungsweise und auch für Mietverträge, die bereits vor dem 01.09.01 abgeschlossen wurden.
Der BGH weist noch darauf hin, dass diese Rechtsprechung wegen anderer Sachlage nicht auf die ordentliche Kündigung gem. § 573 c Abs. 1 BGB zu übertragen sei, wo ebenfalls eine Karenzzeit von drei Werktagen festgeschrieben ist (Begründung: Die Post stellt auch Samstags zu).